Impressum

Digitale Teilhabe Freiburg ist ein Projekt von Schwere(s)Los! e.V.

Angaben gemäß § 5 TMG

Schwere(s)Los! e.V.
Kleineschholzweg 5
79106 Freiburg
Vereinsregister: Vereinsregister: VR700527 Registergericht: Freiburg
Registergericht: Amtsgericht: Freiburg

Vertreten durch
Maren Moormann, 1. Vorsitz
Hendrijk Guzzoni, 2. Vorsitz
Uta Hempelmann, 3. Vorsitz

Kontakt
Telefon: 0761-507502
E-Mail: verein@schwere-s-los.de

Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

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Urheberrecht
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Satzung für Schwere(s)Los! e.V

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Schwere(s)Los!. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz „e.V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Freiburg im Breisgau und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweckbestimmung

1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur sowie die Förderung mildtätiger Zwecke und öffentlicher Gesundheitspflege.
Dieser Zweck wird verwirklicht durch

a) die Initiierung und Durchführung von künstlerischem Engagement mit sozialer, therapeutischer oder gesellschaftspolitischer Ausrichtung in Theater, Musik, Bildender Kunst, Tanz, Straßenkunst, Performance im öffentlichen Raum sowie weiteren intermedialen künstlerischen Disziplinen.

b) Im Bereich der Mildtätigkeit werden durch den Verein initiierte und durchgeführte Projekte und laufende Angebote gefördert, die sich in erster Linie an Menschen in prekären Lebenslagen richten. Ziel ist es auch, Menschen in prekären Lebenslagen in die Tätigkeiten des Vereins sinnstiftend einzubinden und zu künstlerischem Engagement zu ermutigen.

c) Im Bereich der öffentlichen Gesundheitspflege werden Vorsorge und – Nachsorgemöglichkeiten sowie akute therapeutische Krisenintervention im kunst-, musik- und bewegungstherapeutischen Bereich für Menschen in schwierigen psychischen Lebenssituationen angeboten in Zusammenarbeit mit Einrichtungen und Therapeuten in Freiburg und der Region.

d) Ebenfalls findet in Zusammenarbeit mit Hochschulen und Ausbildungsstätten die Förderung von künstlerischem Engagement und Kunst-, Musik- und Bewegungstherapie statt.

2. Der Verein ist ohne weltanschauliche oder politische Ideologie tätig und vertritt keine politische oder religiöse Richtung, tritt jedoch für humanistische Werte im Sinne der Nächstenliebe und Zuwendung ein.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des 3. Abschnitts der Abgabenordnung („Steuerbegünstigte Zwecke“, §§51ff.AO)
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§ 6 Beginn/Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich mit einer Beitrittserklärung beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Ob und in welcher Höhe Mitgliedsbeiträge erhoben werden, entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
– Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten
– Die Höhe des eventuellen Jahresbeitrags festzusetzen

– Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder – Entlastung des Vorstands

– Über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber in jedem zweiten Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher schriftlich oder per E-Mail über die Mailingliste durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.

3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
Bericht des Vorstands, Kassenbericht, Entlastung des Vorstands, Wahl des Vorstands, Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr, Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen, Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge– müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.
6. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.
7. Entscheidungen sind im schriftlichen Verfahren auch per E-Mail möglich, das eine MV ersetzen kann.

§ 10 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

1. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben oder Zuruf.
5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel- Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.

§ 11 Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen: ein Vorsitzender sowie zwei stellvertretende Vorsitzende. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.
2. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen. Er beschließt über die Vergabe von Fördermitteln.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende und der/die beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder der drei Vorstände ist allein vertretungsberechtigt.
4. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorsitzenden anwesend sind oder schriftlich zustimmen.
5. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von allen Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
6. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass der Vorstand eine Aufwandsentschädigung für seine Tätigkeit erhält.
7. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

§ 12 Kassenprüfer

Die Kassenprüfung erfolgt durch den Vorstand. Er hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 13 Auflösung des Vereins

1. Bei Auflösung des Vereins/Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke wird das Vereinsvermögen dem Verein Freunde von der Straße e.V. mit Sitz in Freiburg übertragen, der es unmittelbar und ausschließlich für mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
2. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.

§ 14 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, so wird dadurch der Bestand der übrigen Satzung nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen sind durch gültige Bestimmungen zu ersetzen.

§ 15 Geltung der Satzung

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 21.01.2011 in Freiburg beschlossen. Geändert wurde die Satzung am 04.06.2012 bzgl §1, Nr.2, §9, Nr. 2 und Nr.7.
Geändert wurde die Satzung am 14.08.2019 bzgl. Vereinssitz, §2 Zweckbestimmung, §7 Mitgliedsbeiträge, §9 Mitgliederversammlung, Nr. 1 und Nr. 7 und §11 Vorstand, Nr. 1-5.